AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma 3E-Textil GmbH / Sebastian Donath-Franke (Stand: 01.02.2021)

§1 Geltung und AGBs unserer Kunden

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner (Kunde) sind nur gültig, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn unser Kunde damit nicht einverstanden ist, muss er uns unverzüglich schriftlich darauf hinweisen.

§2 Vertragsanbahnung, Vertrag und Produktionsmengen

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie richten sich nur an Kunden, die nicht Verbraucher sind. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn der Auftrag des Kunden durch uns schriftlich oder mündlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung begonnen haben. Insbesondere bei Nachbestellungen und/oder Mengenerhöhungen bedarf es keine gesonderten Bestätigungen. Bestellungen durch den Kunde sind nach Freigabe der Textilmuster/Entwürfen in ihrer Menge nicht verringerbar. Insbesondere bei Nachbestellungen, die also keine Freigabe der Textilmuster/Entwürfe benötigen, kann die zu produzierende Menge pro Artikel nach Auftragsbestätigung nicht verringert werden. Eine Erhöhung der Menge ist möglich. Hierbei kann es aber zu einer Lieferterminverschiebung und/oder Teilung der Warenlieferung kommen. Unsere Angebote müssen unterschrieben an uns zurück gesendet werden (Fax, E-Mail, Post), dies ist für uns Ihre Auftragsbestätigung. Der Musterproduktionsbeginn sowie die Auslieferung der Produktion verzögert sich, solange keine Auftagserteilung per FAX 0365-8320658, per E-Mail an info@3e-textil.de oder per Postweg bei uns eingegangen ist. Nachträgliche Änderungen, die nicht preisrelevant für den einzelnen Artikel sind, bedürfen keines neuen Angebotes. Mengenänderungen werden über unser System BOAVISTA kommuniziert (separate Textpassage …), diese sind dann für die Teil- und Endabrechnungen bindend. Im Falle einer Massenproduktion sind 50% des Bruttoauftragswertes im Voraus anzuzahlen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % pro Größe pro Artikel der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Vorleistungen (einschließlich Konzept und Entwurf), die wir im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt. Der Kunde verzichtet auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne der § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB sowie § 3 BGB InfoV.

§3 Leistungen und Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserem Angebot. Von uns durchgeführte Leistungen sind honorarpflichtig und werden grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet. Fremdkosten, wie z.B. Satz-, Foto-, Reproduktionskosten, sind in unserem Honorar nicht enthalten. Wir übernehmen keine Prüfung, ob die Ausführung des Kundenauftrages gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere gegen Rechte Dritter oder gegen das Wettbewerbsrecht. Es obliegt dem Kunden, unsere Vorschläge und Werbemittel daraufhin überprüfen zu lassen, ob der Inhalt rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, unbedenklich ist. Sofern dem Kunden die Leistung auf einem Speichermedium zur Verfügung zu stellen ist, sind wir berechtigt, die Art des Speichermediums nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn zuvor keine Einigung mit dem Kunden herbeigeführt wurde. Die Kosten des Speichermediums trägt der Kunde. Die Daten können bei uns nach Übergabe des Speichermediums gelöscht werden.

Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Kunden oder seines Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen. Wir können von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel drei kostenlose Belegexemplare fordern. Wir sind berechtigt, diese für Eigenwerbung zu nutzen.

§4 Freigabe von Textilmustern und Entwürfen

Bei einem Textilmuster oder Entwurf können wir dem Kunden eine Prüffrist von fünf Werktagen einräumen, damit er feststellen kann, ob seine Wünsche, Bedürfnisse und Vorgaben in dem Textilmuster oder Entwurf abgebildet sind. Der Kunde erklärt uns gegenüber innerhalb der Prüffrist schriftlich die Freigabe (vorzugsweise über unser System Boavista – Siehe §11 Mitwirken des Kunden). Mit der Freigabe wird das Textilmuster oder der Entwurf für die weitere Erstellungsleistung verbindliche Grundlage. Der Liefertermin verschiebt sich mit jedem Tag, an dem wir keine Rückmeldung vom Kunden erhalten haben. Sollten wir gar keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, auch nach mehrmaligen Kontaktversuchen, müssen wir davon ausgehen, dass eine finale Produktion nicht gewünscht wird, in diesem Fall stellen wir Ihnen die Muster und damit alle angefallenen Kosten in Rechnung.

§5 Preise und Preisanpassungen

Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich nach unseren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten. Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern. Die Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten werden nach Aufwand separat in Rechnung gestellt und nach Aufwand berechnet. Sollte es nicht zu einer Produktion kommen, werden Ihnen lediglich alle Kosten zur Erstellung der Muster in Rechnung gestellt.

§6 Nutzungsrechte

Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Herstellers. Sie werden zum Gegenstand des Vertrages. Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, das Recht seine Erfindung sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, soweit nicht etwas anderes Vereinbart wurde.

Die Firma 3E-Textil GmbH ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die digital erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die 3E-Textil GmbH dem Auftraggeber digitale Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch die Firma 3E-Textil GmbH bearbeitet oder geändert werden.

§7 Zahlung, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Unterauftrag

Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstandes, Abnahme des Werks oder nach Leistung der Dienste fällig. Bei allen Kunden ist eine Anzahlung der Hälfte des Auftragswertes und sämtlicher Nebenkosten nach Erhalt des ersten Textilmusters/Entwurf zu entrichten. Diese Anzahlung gilt auch als Auftragsbestätigung. Die Anzahlungsrechnung ist sofort und ohne Abzug zu begleichen. Eine verspätete Anzahlung bedeutet gleichzeitig eine Verschiebung des Produktionsbeginns. Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist (z.B. Erstellung von Konzepten), sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig. Entgelte für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils monatlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, es handelt sich um Mängelrügen, die von uns schriftlich anerkannt wurden. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

§8 Lieferung und Liefertermine

Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer werden von uns gesondert schriftlich bestätigt oder in anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind nur in diesen Fällen verbindlich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Kunden über.

Der Musterproduktionsbeginn sowie die Auslieferung der Produktion verzögert sich, solange keine Auftagserteilung per FAX 0365-8320658, per E-Mail an info@3e-textil.de oder per Postweg bei uns eingegangen ist. In Angeboten oder in unserem System Boavista angegebene Liefertermine können sich auch durch verzögerte Musterfreigaben, Anzahlungsrechnungen und Änderungswünsche (nach Musterkommentierung) verschieben.

§9 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung

Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware sofort auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Bei Sachen, die nicht von uns hergestellt wurden, treten wir an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Ware bestehen. Wir leisten nur Gewähr, soweit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen uns ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar. Wir leisten Gewähr durch die Behebung von Mängeln. Dies geschieht nach unserer Wahl durch Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).

Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns zwei Versuche zur Nachbesserung eingeräumt wurden, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Werbung, öffentliche Äußerungen und Anpreisungen des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt Absatz 7 entsprechend.

§10 Drucke

Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Drucke sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt zwischen Andrucken und dem Auflagendruck.

§11 Mitwirkung des Kunden

Der Kunde wirkt bei der Erbringung der Leistung unentgeltlich und rechtzeitig mit und übergibt uns alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Materialien (z.B. Texte, Bilder, Fotografien, Logos, Zeichen, Filme, Melodien, Kundenmuster für Schnitte, Farben, etc.). Eine Bearbeitung, Änderung, Digitalisierung oder Korrektur des Materials übernehmen wir nur gegen Entgelt. Überlässt uns der Kunde urheberrechtlich geschützte Werke, hat er sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritter sind und im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden können. Der Kunde stellt uns von den Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an 3E-Textil GmbH übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Für die Überlassung von Kundenmustern übernehmen wir keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung.

Wir arbeiten mit einer, von uns entwickelten textilen Informationsplattform BOAVISTA. Hier werden alle relevanten Einzelheiten aufgezeigt, Angebote hochgeladen, grafische Ansichten, Muster und Zwischenstände gezeigt, sowie im Chat kommuniziert. Der Kunde ist bereit, auf dieser Plattform mit uns in Kontakt zu treten, alle Freigaben und Mengenangaben freizugeben bzw. zu kommentieren oder zu korrigieren. Der Kunde bekommt einen separaten Zugang zu unserer Plattform und kann hier in seine Aufträge einsehen und mit uns kommunizieren. Für spätere Regressansprüche kann unser System Boavista zugrunde liegen, da hier automatisch jeder Vorgang abgespeichert wird (Zeiten Datenupload, Chatkommunikation, Freigaben, Kommentare).

§12 Haftung

In allen Fällen der Haftung, also auch für Mängel, gelten die folgenden Beschränkungen:

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Im übrigen ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines derartigen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

Mit Ausnahme der Ansprüche wegen eines Mangels gilt für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen – außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden- eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnend mit dem schadenauslösenden Ereignis und tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

Für Lieferungsverzögerungen oder –beschränkungen, die durch Betriebsstörungen jeder Art, z.B. Ausfall eines wichtigen Arbeitsstückes, Rohstoffmangel oder Transportschwierigkeiten entstehen, übernimmt die Firma 3E-Textil GmbH keine Verantwortung. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.

Sofern fertiggestellte Waren mangels Abholung durch den Auftraggeber oder aus sonstigen von 3E-Textil GmbH nicht verschuldeten Gründen bei der Firma 3E-Textil GmbH eingelagert werden müssen, erfolgt die Lagerung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Das Datum der Einlagerung gilt dann als Datum der Lieferung.

§13 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den Kunden über, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel, bei deren vorbehaltloser Gutschrift. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern.

Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für unsere Forderung an uns ab. Der Kunde wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinweisen. Ist der Kunde mit einer oder mehrerer Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Die in unserem Eigentum stehende Ware ist vom Käufer gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten.

§14 Datenschutz

Zur Auftragsabwicklung speichern wir die Daten unserer Kunden und geben sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. Außerdem nutzen wir die Daten zu Werbezwecken. Der Kunde kann der Nutzung der Daten für Werbezwecke jederzeit widersprechen. Die Übertragung der von der 3E-Textil GmbH erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der 3E-Textil GmbH.

§15 Einverständnis mit künftigen Telefonanrufen zum Zwecke unserer Produktwerbung

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die 3E-Textil GmbH ihn künftig anrufen darf, um ihm Leistungen im Bereich der Internetwerbung, und zwar Einträge im Internet bei den Diensten Facebook, Instagram, Google my Business oder Google+, Suchmaschinenoptimierung und Maßnahmen zur Verbesserung des Rankings in Suchmaschinen, im folgenden „Leistungsarten“ genannt, vorzustellen und anzubieten. Diese Einwilligung des Kunden bezieht sich ausschließlich auf Leistungen, für die sich die 3E-Textil GmbH im Falle eines Vertragsabschlusses selbst gegenüber dem Kunden verpflichtet und erstreckt sich nicht auf das Bewerben irgendwelcher Leistungen, die für Drittanbieter vermittelt werden und bei denen also eine andere Person als die 3E-TExtil GmbH Vertragspartner im Falle eines Vertragsabschlusses sein würde. Ferner beschränkt sich diese Einwilligung auf die oben genannten Leistungsarten.
Der Kunde darf die Einwilligung jeder Zeit formlos und ohne Einhaltung einer Frist gegenüber der 3E-Textil GmbH widerrufen. Der Widerruf wird wirksam, sobald der 3E-Textil GmbH die diesbezügliche Erklärung des Kunden zugegangen ist.

§16 Abtretung, Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus abzutreten oder sonstige Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.

§17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gera. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.